Allgemeine Geschäftsbedingungen für Coaching-, Trainings- und Teambuilding-Angebote
1. Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist, ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von dem Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Ausführung des Auftrages
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erstellt und liefert der Auftragnehmer bei einer beauftragten Übersetzung eine Arbeitsübersetzung. Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke und Fachbegriffe werden, sofern der Auftraggeber keine Unterlagen beifügt oder besondere Weisungen erteilt, in allgemein üblicher Form übersetzt.
3. Mitwirkung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass sich diese zur Vertraulichkeit entsprechend Ziffer 9. verpflichten.
4. Leistungsfristen
(1) Vereinbarte Leistungsfristen und -termine sind verbindlich.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
5. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer spätestens bei Auftragsvergabe über den Verwendungszweck und gewünschte Ausführungsformen des in Auftrag gegebenen Liefergegenstandes zu unterrichten (Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form des Liefergegenstandes etc.). Ist der Liefergegenstand für den Druck bestimmt, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Korrekturabzug vor Drucklegung, welcher vom Auftraggeber auf die Richtigkeit von Namen und Zahlen hin zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif zurückzugeben ist.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Bearbeitung oder zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unaufgefordert bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe etc.).
(3) Fehler und Verzögerungen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser in den Absätzen (1) und (2) beschriebenen Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor.
(2) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss von dem Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels angegeben werden.
(3) Mängel an dem in Auftrag gegebenen Liefergegenstand, die auf schlecht lesbaren, fehlerhaften oder unvollständigen Textvorlagen oder auf fehlerhafter kundeneigener Terminologie beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Stilfragen sind ebenso von jeder Haftung ausgeschlossen.
(4) Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers auf dessen Kosten die Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn der in Auftrag gegebene Liefergegenstand nach zwei Nacherfüllungsversuchen weiterhin den gerügten Mangel aufweist.
7. Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck.
(4) Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 7 Absatz (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Arglist, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Schutzrechte
Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch die Bearbeitung, Übersetzung oder Weitergabe des von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten zu bearbeitenden oder zu übersetzenden Texts an Dritte zur Bearbeitung oder Übersetzung Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten in Verbindung mit der Erfüllung des Vertrags frei. Sind dem Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrags verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
9. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden. Alle mit der Leistung beauftragten Personen werden von dem Auftraggeber schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
10. Vergütung
(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Auftragnehmer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Korrekturarbeiten werden nach Aufwand berechnet. In allen Fällen wird die Umsatzsteuer, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer kann bei umfangreichen Bearbeitungen oder Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.
(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.
11. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Die Bearbeitung oder Übersetzung bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Auftragnehmer hat das Urheberrecht an der Bearbeitung oder Übersetzung.
12. Verjährung
(1) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Mängeln an der Bearbeitung oder Übersetzung (§ 634a BGB) verjähren in einem Jahr nach Abnahme der Bearbeitung oder Übersetzung durch den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Arglist, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Ansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer und/oder Ansprüche für Produktfehler. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634a BGB auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.
13. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist – auch internationaler – Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.